Statuten
Name, Sitz
Unter dem Namen „konferenz der höheren fachschulen alternativmedizin“ - hfam“ (in der Folge hfam) besteht ein Verein gestützt auf Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereines befindet sich am Standort des Präsidenten oder am Standort einer durch ihn bezeichneten Stelle. Der Verein ist schweizweit tätig. Der Verein und die Vorstandsmitglieder können im Handelsregister eingetragen werden.
Zweck
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Höheren Fachschulen der Alternativmedizin in der Schweiz. Er fördert die eidgenössische Anerkennung der Abschlüsse der Mitgliedschulen auf Stufe HF, unterstützt die Zusammenarbeit der Mitgliedsschulen und trägt zur Qualität der Aus- und Weiterbildung in der Alternativmedizin in der Schweiz bei. Der Verein erarbeitet den Rahmenlehrplan in Zusammenarbeit mit der OdA. Die hfam vertritt die Interessen der Mitglieder innerhalb der Branche der Alternativmedizin und gegen aussen.
Ziele
Der Verein verfolgt seinen Zweck durch:
die Vertretung der Interessen der Mitglieder in Organisationen der Bildungs- und Gesundheitsbranche, insbesondere der Alternativmedizin; Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden, der Politik und der Öffentlichkeit;Erarbeitung gemeinsamer Unterlagen;gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit;Förderung des Kontakts zu anderen Bildungsinstitutionen des Gesundheitswesens.
Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder
Mitglieder der hfam können Bildungsinstitutionen der Alternativmedizin werden,
welche über eine eidgenössische Bildungsgang-Anerkennung Höhere Fachschule HF verfügeneine eidgenössische Bildungsgang-Anerkennung Höhere Fachschule HF anstreben.
Mitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht. Sie bezahlen die von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegten Mitgliederbeiträge.
4.2. Fördermitglieder
Natürliche und juristische Personen können vom Vorstand als Fördermitglieder aufgenommen werden, wenn sie den Zweck des Vereins unterstützen.
Fördermitglieder werden an die Generalversammlung eingeladen und über die Tätigkeiten der IG informiert. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht. Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.
4.3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt auf schriftliche Anmeldung hin durch Aufnahmeerklärung des Vorstands, sofern die Voraussetzungen gemäss Statuten erfüllt sind.
Das Ende der Mitgliedschaft erfolgt obligatorisch beim Verlust der Voraussetzungen gemäss Art. 4.1 und 4.2.
Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann durch schriftliche Anzeige an den Vorstand jeweils auf den 31. Dezember erfolgen, wobei der Austritt mindestens sechs Monate im Voraus anzuzeigen ist.
Ein Mitglied, das gegen die Bestimmungen der Statuten oder die Beschlüsse des Vereins verstösst, kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn diesem Antrag mindestens zwei Drittel der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Es besteht keine Rekursmöglichkeit.
Finanzielle Mittel und Haftung
Die Aufwendungen der hfam werden gedeckt durch:
a) Mitgliederbeiträge;
b) Förderbeiträge;
c) Zuwendungen von Dritten.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag. Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Revisionsstelle werden jeweils für ein Jahr bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Mitgliederversammlung
Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In die Kompetenzen der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:
a) Festsetzung und Änderung der Vereinsstatuten;
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
c) Wahl der Vorstandsmitglieder;
d) Wahl der Revisionsstelle;
e) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
f) Genehmigung des Budgets;
g) Décharge-Erteilung an den Vorstand;
h) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und von Mitgliedern.
Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) wird jährlich abgehalten.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag einer Mehrheit des Vorstandes oder eines Drittels der Vereinsmitglieder einberufen werden.
Einberufung und Traktanden
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Allen Mitgliedern ist mindestens zwei Wochen im Voraus eine schriftliche Einladung unter Angabe der Traktanden und allfälliger Anträge zuzustellen.
Jedes Mitglied kann schriftlich beim Präsidenten verlangen, dass ein Gegenstand auf die Traktandenliste der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt wird.
Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur gültig Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit der sofortigen Behandlung einverstanden sind. Statutenänderungen, Wahlen und Änderungen des Mitgliederbeitrags bedürfen in jedem Fall der Vorankündigung.
Wahlen und Abstimmungen
Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht durch ein Mitglied der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung oder Wahl verlangt wird.
Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr sämtlicher an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr). Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.
Abstimmungen können in dringenden Fällen auch auf dem Korrespondenzweg erfolgen.
Vorsitz und Protokoll
Der Präsident des Vorstands oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung.
Der Aktuar, im Verhinderungsfall ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, führt über die Verhandlungen ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Vorstand
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er konstituiert sich selbst.
Das Präsidentenamt kann auch durch eine neutrale Persönlichkeit eingenommen werden, die nicht aus dem Kreis der angeschlossenen Institutionen (Mitglieder) stammt.
Fachpersonen können auf Einladung des Vorstandes an Sitzungen oder an den Verhandlungen einzelner Traktanden beratend teilnehmen.
Zuständigkeit
Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere sind dies:
a) Vorbereitung der Geschäfte, die der Mitgliederversammlung vorzulegen sind, Einberufung der Mitgliederversammlung, Vollzug der Vereinsbeschlüsse;
b) Bezeichnung von Personen, denen die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein zusteht;
c) Aufnahme von Mitgliedern;
d) Buchführung;
e) Bildung von Arbeitsgruppen;
f) Delegation von Vertretern des Vereins in Organisationen und gegen aussen.
g) Entscheid über Eintrag im Handelsregister
Beschlussfähigkeit und Verfahren
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das an der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.
Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine ausgewiesene Person aus den Reihen der Mitglieder als Revisionsstelle. Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung auch eine externe Revisionsstelle beauftragen.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins. Sie unterbreitet der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht mit den nötigen Anträgen.
Schlussbestimmungen
10.1 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann, sofern sich eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Bei der Auflösung wird das Vermögen auf Antrag der Mitgliederversammlung überwiesen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen.
10.2 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung vom 17.12.2009 in Kraft.
Ort, Datum
Zug, 17.12.2009
Der Präsident Die Aktuarin
Georg B. Weibel Manuela Messmer
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Der Einfachheit halber wird in diesen Statuten sprachlich immer die männliche Form benutzt. Selbstverständlich ist immer auch die weibliche Form eingeschlossen.